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Ein Ferienhaus in Dänemark?
Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz in Dänemark haben und zuvor nicht insgesamt 5 Jahre lang in Dänemark gewohnt haben, können in der Regel kein Ferienhaus in Dänemark erwerben.
Unter bestimmten Umständen ist es jedoch möglich, vom dänischen Justizministerium eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, u. a. wenn der Antragsteller eine besondere Verbindung zu Dänemark hat.
Die Ferienhausregel wurde beim Beitritt Dänemarks zur EG im Jahr 1973 verabschiedet und ist somit über 50 Jahre alt. Sie besagt, dass die dänische Regelung, die den Erwerb dänischer Ferienhäuser durch Ausländer einschränkt, auch für EU-Bürger gilt.
Die Ferienhausregel wurde eingeführt, um zu verhindern, dass ein großer Teil der dänischen Ferienhäuser von Ausländern gekauft wird. Gäbe es die Ferienhausregel nicht, würde es für Dänen mit durchschnittlichem Einkommen teurer und schwieriger werden, ein Ferienhaus im gleichen Umfang wie heute zu kaufen.
In Dänemark können nicht ohne weiteres mehr neue Ferienhäuser gebaut werden, da der Bau neuer Ferienhäuser gesetzlich stark reglementiert ist.
Die Genehmigung des dänischen Justizministeriums wird nur für den Erwerb einer bestimmten Immobilie erteilt. Das dänische Justizministerium entscheidet auf der Grundlage eines Antrags, dem entsprechende Unterlagen beigefügt sind, ob die Genehmigung erteilt werden kann.
Die Genehmigung für den Erwerb eines Zweitwohnsitzes/Sommerhauses in Dänemark wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine besonders starke Verbindung zu Dänemark hat.Im Folgenden sind Beispiele für Anknüpfungspunkte aufgeführt, die in die Gesamtbeurteilung der Frage einfließen, ob eine Genehmigung zum Erwerb eines Zweitwohnsitzes erteilt werden kann:
– Frühere Aufenthalte in Dänemark
– Familiäre Bindungen zu Dänemark
– Sprachliche Bindungen zu Dänemark.
– Kulturelle Bindungen zu Dänemark.Frühere Aufenthalte in Dänemark
Ein früherer Aufenthalt liegt z. B. vor, wenn Sie über mehrere Jahre hinweg einen erheblichen Teil Ihres Urlaubs in Dänemark verbracht haben oder sich aus anderen Gründen in Dänemark aufgehalten oder dort gearbeitet haben.
Handelt es sich bei früheren Aufenthalten um frühere Urlaubsaufenthalte in Dänemark, wird in der Praxis besonders darauf geachtet, ob der Antragsteller über einen längeren Zeitraum regelmäßig einen erheblichen Teil seines Urlaubs in Dänemark verbracht hat.
Es wird auch Wert darauf gelegt, dass die Aufenthalte dokumentiert werden. Frühere Aufenthalte können zum Beispiel durch die Vorlage von Mietverträgen für Ferienhäuser, Quittungen, Fotos, Arbeitsverträgen und/oder Aussagen von Zeugen in Dänemark belegt werden.Die Forderung des Justizministeriums nach Nachweisen für frühere Aufenthalte in Dänemark usw. bedeutet, dass eine große Menge an Material beschafft und an uns geschickt werden muss.
Nach Prüfung des gesamten Materials wählen wir die relevanten Anlagen aus, die dem Antrag beizufügen sind, damit der angegebene Wohnsitz und die Umstände dokumentiert sind.Familiäre Bindungen zu Dänemark
Oftmals lebt ein Familienmitglied, z. B. ein oder beide Elternteile, eine Tochter oder ein Sohn, in Dänemark oder hat dort mehrere Jahre gelebt.
Dies wird bei der Beurteilung des Justizministeriums, ob eine Genehmigung für den Erwerb des Ferienhauses erteilt wird, ebenfalls berücksichtigt.Sprachliche Bindungen zu Dänemark
Sie haben eine sprachliche Verbindung zu Dänemark, wenn Sie Dänisch sprechen.
Dies kann durch familiäre Bindungen zu Dänemark, einen früheren Langzeitaufenthalt in Dänemark, Sprachkurse/Ausbildung in Dänisch oder Arbeitsaufenthalte in Dänemark erreicht worden sein.Kulturelle Bindungen zu Dänemark.
Es kann z. B. davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller eine relativ starke kulturelle Bindung an Dänemark hat, wenn seine Eltern oder ein Elternteil, Schwiegereltern oder Ehepartner dänische Staatsbürger sind.
Wenn der/die Antragsteller Dänisch versteht und spricht/sprechen, muss dies als kulturelle Bindung an Dänemark angesehen werden.Genehmigung des Justizministeriums/der Agentur für Katastrophenschutz zum Erwerb eines Ferienhauses
Stellt das Justizministerium/die Katastrophenschutzbehörde fest, dass es eine Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb eines Ferienhauses gibt, so lautet die Genehmigung wie folgt:Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen stellt die dänische Katastrophenschutzbehörde fest, dass der Antragsteller eine so starke Verbindung zu Dänemark hat, dass die Genehmigung zum Erwerb eines Zweitwohnsitzes (Ferienhauses) in Dänemark erteilt werden kann.
Die schriftliche Genehmigung des Justizministeriums zum Erwerb des Ferienhauses muss vor der Registrierung des Ferienhauskaufs vorgelegt werden.
Wenn Sie ein Ferienhaus in Dänemark kaufen möchten, aber keine Genehmigung des Justizministeriums/Zivilministeriums für den Erwerb haben, können Sie die folgenden 2 Verfahren anwenden.
1. Sie können einen Kaufvertrag für das Ferienhaus abschließen, d. h. den Kaufvertrag unterschreiben, aber die Transaktion davon abhängig machen, dass Sie beim Justizministerium/Zivilministerium eine Genehmigung für den Kauf dieses Ferienhauses beantragen und erhalten.2. Sie können beim Justizministerium/Zivilministerium eine Genehmigung für den Kauf des Ferienhauses beantragen, und wenn Sie die Genehmigung erhalten haben, schließen Sie den Vertrag ab, d. h. Sie unterzeichnen den Kaufvertrag.
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Ich empfehle Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen, welche Möglichkeiten Sie haben, um vom dänischen Justizministerium eine Genehmigung für den Kauf eines Ferienhauses zu erhalten.Ich empfehle Ihnen, meine juristische Bewertung Ihre Möglichkeiten zur Erlangung einer Genehmigung des dänischen Justizministeriums für den Kauf eines Ferienhauses rechtlich prüfen zu lassen.
Unter Rücksicht auf die Kosten empfehle ich, dass Sie meine juristische Bewertung einzuholen, bevor Sie Zeit und Mühe aufwenden, um beim Justizministerium einen Antrag auf Erwerb eines Ferienhauses zu stellen.
Sie können mir gerne eine E-Mail schicken oder mich für ein unverbindliches Telefongespräch anrufen, wenn Sie ein Ferienhaus in Dänemark kaufen möchten oder Fragen zu den oben genannten Punkten haben.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Advokaterne Sankt Knuds Torv
Herr Anders Stig Vestergaard
Ryesgade 31
8000 Aarhus C
Dänemarkfon ..: +45 86 13 06 00
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Advokaterne Sankt Knuds Torv ist eine internationale ausgerichtete Anwaltsbüro. Die Sozietät berät und vertrete kleine und mittelgroße Unternehmen und Privatpersonen in Spedition und Transportrecht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht,international Recht, Betriebsübergang, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründung, Erwerb von Immobilien, Konkurs, Versicherungsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht.Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quellink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.
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Können wir ein Ferienhaus in Dänemark kaufen?
veröffentlicht am 23. Dezember 2024 in der Rubrik Presse - News
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