• War im letzten Jahr viel zu tun? Blieb keine Zeit, den Jahresurlaub vollständig zu nehmen? Viele Arbeitnehmer:innen schöpfen ihre Urlaubsansprüche nicht komplett aus. Doch kann der Resturlaub auch im

    „Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden“, erklärt Sönke Höft, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorstandsmitglied des Hamburgischen Anwaltvereins (HAV). Nicht immer ist das aber möglich – wenn betriebliche oder persönliche Gründe es er-fordern, kann der Anspruch auch noch im Folgejahr bestehen. Der Resturlaub darf dann in-nerhalb der ersten drei Monate des Jahres nachgeholt werden.

    „Konnte der Urlaubsanspruch beispielsweise wegen des hohen Arbeitspensums oder einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nicht ausgeschöpft werden, hat man bis zum 31. März Zeit, ihn zu nehmen.“, ergänzt Höft. Auch andere Gründe, wie eine beson-ders hohe Auftragslast oder saisonale Ereignisse, könnten eine Urlaubsübertragung rechtfer-tigen. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, den Urlaub im ersten Quartal des Folgejahres zu gewähren. Die Vereinbarung einer längeren Frist ist ebenfalls möglich.

    Arbeitgeber in der Pflicht: Urlaub verfällt nur nach Hinweis
    Was neu ist und daher oft übersehen wird: Nicht nur Arbeitnehmer:innen müssen darauf ach-ten, ihren Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Der Arbeitgeber muss beizeiten dazu auffordern, den verbleibenden Urlaub einzulösen und auf den Verfall des Resturlaubs hinweisen. „Versäumt der Arbeitgeber das, bleibt auch der Urlaubsanspruch erhalten – unabhängig davon, ob ein Grund für die Übertragung ins nächste Jahr vorliegt“, erläutert der Rechtsanwalt. Dieser An-spruch verjährt auch nicht automatisch, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst im Herbst feststellte.
    Urlaub auszahlen lassen?
    Im Regelfall können Urlaubsansprüche nicht durch finanzielle Abgeltung ersetzt werden. „Ur-laub dient der regelmäßigen Erholung“, erklärt Sönke Höft. „Die Auszahlung des Urlaubsan-spruches würde diesem Ziel nicht gerecht.“ Eine Ausnahme gibt es aber: „Wenn das Arbeits-verhältnis endet, aber nicht mehr der gesamte Resturlaub genommen werden kann, darf der verbleibende Anspruch ausgezahlt werden.“ Alternativ können die übrigen Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber geltend gemacht werden.
    Werden Urlaubsanträge abgelehnt, der Hinweispflicht des Arbeitgebers nicht nachgekommen oder die Urlaubsübertragung verweigert, kommt es nicht selten zu Uneinigkeiten. „Im Streitfall kann ein Anwalt oder eine Anwältin Ihnen am besten Auskunft darüber erteilen, welche An-sprüche sie haben“, so Höft.
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie unter https://www.hav.de/de/anwaltssuche.

    Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

    Hamburgischer Anwaltverein
    Frau Claudia Leicht
    Sievekingplatz 1
    20355 Hamburg
    Deutschland

    fon ..: 040 – 61 16 35 – 0
    web ..: http://www.hav.de
    email : leicht@hav.de

    Aufgabe des Hamburgischen Anwaltvereins (HAV) ist die Förderung der beruflichen und wirt-schaftlichen Interessen der Anwaltschaft in der Freien und Hansestadt Hamburg. Der HAV fungiert als Schnittstelle zu den Funktions- und Entscheidungsträgern der Stadt und engagiert sich, wenn im Hamburger Justizablauf Prozesse nicht optimal laufen. Er unterstützt seine Mitglieder mit einem umfangreichen Fortbildungsprogramm, Netzwerkveranstaltungen, Exis-tenzgründungs- und Berufsberatungsangeboten, vergünstigten Konditionen bei Kooperations-partnern. Der Hamburgische Anwaltverein zählt rund 3.500 Mitglieder und gehört damit zu den sechs größten örtlichen Vereinen, die im Deutschen Anwaltverein organisiert sind.

    Pressekontakt:

    HICKORY TREE
    Frau Stefanie Karkheck
    Obere Lindenstraße 12
    21521 Wohltorf

    fon ..: 01712126829
    email : stefanie@hickorytree.de


    Disclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.


    Bitte beachten Sie, dass für den Inhalt der hier veröffentlichten Meldung nicht der Betreiber von Informieren.eu verantwortlich ist, sondern der Verfasser der jeweiligen Meldung selbst. Weitere Infos zur Haftung, Links und Urheberrecht finden Sie in den AGB.

    Sie wollen diese Informationen verlinken? Der Quellcode lautet:

    Ist noch Urlaub übrig? Vorsicht vor Verfall!

    veröffentlicht am 23. Januar 2023 in der Rubrik Presse - News
    Dieser Content wurde auf Informieren 28 x angesehen • Content-ID 108857